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Hundehaltung – was gilt es zu beachten?

Die Corona-Krise hat einen regelrechten Hunde-Boom in der Schweiz ausgelöst. Immer mehr Familien und alleinstehende Personen wünschen sich einen Vierbeiner, der den tristen Homeoffice-Alltag aufmuntert. Doch mit der Anschaffung eines Hundes entstehen auch Pflichten. Hier wird geklärt, was Hundehalter und -halterinnen alles zu beachten haben.

Rechtsgrundlage

In Art. 80, Abs. 1 der Bundesverfassung ist festgehalten, dass der Bund Vorschriften über die Tierhaltung, Tierpflege, Tierversuche und das Töten von Tieren erlässt. Für den Vollzug ist jedoch laut Abs. 3 jeder Kanton selbständig zuständig. Mit dem Tierschutzgesetz aus dem Jahre 2005 hat der Bund die einzelnen Teilbereiche geregelt und Details in der Tierschutzverordnungen geklärt. Er hält ganz allgemein in Art. 6 des Tierschutzgesetzes fest, dass wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen pflegen und nähren sowie für deren Wohlergehen sorgen muss. Wie die Tierhalterinnen und -Halter für das Wohlergehen sorgen müssen, ist in der Tierschutzverordnung genauer bestimmt.

Freie Bewegung

Hunde müssen sich während des Tages mindestens 5 Stunden frei bewegen können. Dies ermöglicht, dass sie ihren natürlichen Bedürfnissen wie beispielsweise dem Markieren des Reviers oder dem Austoben nachkommen können. Ebenfalls müssen sie täglich im Freien ausgeführt werden. Sollte ein Spaziergang mit den Hunden nicht möglich sein, so müssen sie Zugang zu einem Aussengehege oder Garten haben, damit sie genügend frische Luft bekommen.

Sozialkontakt

Hunde sind soziale Tiere und benötigen daher ausreichend Kontakt mit Menschen und sofern möglich mit anderen Hunden. Nach Art. 70 der Tierschutzverordnung kann die Forderung nach Kontakt durch Spaziergänge, Spiele, Übungen, Fellpflege oder durch Anwesenheit bei täglichen Aktivitäten ermöglicht werden. Werden die Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Hör-, Sicht- und Geruchskontakt zu anderen Hunden haben. Die Tiere dürfen nicht einzeln in Boxen oder Zwingern gehalten werden.

Umgang mit Hunden

Die Aufzucht und Erziehung der Hunde müssen der Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen gewährleisten. Massnahmen zur Erziehung des Hundes wie namentlich Zughalsbänder ohne Stopp, Stachelhalsbänder oder das Schlagen mit harten Gegenständen sind verboten. Ebenfalls müssen Hundehalterinnen und -halter dafür sorgen, dass die Hunde weder Menschen noch andere Tiere gefährden. Darauf basiert auch die Leinentragepflicht in Wäldern. Seit dem Jahr 2007 müssen zudem alle Hunde einen Mikrochip tragen, damit sie eindeutig markiert und in einer Datenbank hinterlegt sind. Der Chip soll dazu beitragen, nach Beissunfällen oder Diebstahl das Tier identifizieren zu können.

Kantonale Unterschiede

Der Schutz des Menschen vor den Tieren wird im Gegensatz zum Tierschutz kantonal geregelt. Dies verursacht Unterschiede in gesetzlichen Bestimmungen wie beispielsweise der Leinen- und Maulkorbpflicht, Verbote von bestimmten Rassen oder Bewilligung für die Haltung von gewissen Rassen. Beispielsweise existiert im Kanton Zürich eine Liste verbotener Hunde (Rassentypliste II). Auch die Ausbildungspflicht von Hundebesitzerinnen und -besitzern wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Der Kanton Thurgau ist einer der wenigen Kantone, welcher auf die Ausbildung von HundehalterInnen besteht, sofern das Tier ein Gewicht von mindestens 15kg hat. Unser Standort Frauenfeld berät und vertritt MandantInnen in sämtlichen korrespondierenden Fragen und Fällen. Aufgrund der kantonalen Diskrepanzen können Laien rasch den Überblick über die Bestimmungen zum Tierschutz verlieren. Unsere Anwaltskanzlei mit Standorten in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld berät KlientInnen zielführend zu den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.

Abschliessend kann gesagt werden, dass das Anschaffen eines Hundes in der Corona-Pandemie gut durchdacht werden sollte. Den Hunden stehen nicht nur von Gesetzes wegen genügend Bewegung, frische Luft und soziale Kontakte zu, was mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.