Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt die Frau als Mutter und der Ehemann als Vater des Kindes. Auch wenn ein anderer Mann behauptet, der biologische Vater zu sein, geht die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes vor. Doch welche Rechte hat ein biologischer Vater und wie kann er sie durchsetzen?
Das schweizerische Zivilgesetzbuch unterscheidet bei der Vaterschaft zwischen einer Geburt innerhalb einer ehelichen Gemeinschaft und einer Geburt ohne eine solche. Ist ein Kind während der Ehe geboren, so wird automatisch von der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter ausgegangen. Das Kind muss nicht speziell anerkannt oder die Vaterschaft vor Gericht eingeklagt werden. Beim Tod des Ehemannes vor der Geburt des Kindes gilt eine Vaterschaftsvermutung im Zeitraum innert 300 Tagen nach seinem Tod. Wird das Kind in dieser Zeit geboren, so gilt der verstorbene Ehemann als Vater.
Bei einer Geburt ohne eheliche Gemeinschaft sieht die gesetzliche Lage anders aus. Ist die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, so entsteht nur eine Vaterschaft, wenn der biologische Kindsvater das Kind ausdrücklich anerkennt oder die Mutter mittels Vaterschaftsklage das Kindesverhältnis herstellt. Der Vater kann bereits vor der Geburt das Kind rechtmässig anerkennen. Wurde das Kind bereits von einem anderen Mann rechtlich anerkannt, muss dieses Verhältnis vor Gericht angefochten werden. Hierbei werden die Parteien im Idealfall von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten. Die Anerkennung sowie das Gesuch um gemeinsames Sorgerecht müssen beim Zivilstandsamt des Wohnsitzes innert Jahresfrist der Kenntnisnahme der Geburt eingereicht werden.
Das Kindesverhältnis wird nicht nur durch die Anerkennung des Vaters, sondern auch durch eine Vaterschaftsklage des Kindes oder der Mutter etabliert. Diese Klage richtet sich gegen den nicht anerkennenden Vater oder wenn dieser bereits verstorben ist, gegen seine Nachkommen oder Eltern. Die Klagefrist beträgt für die Mutter ein Jahr nach der Geburt des Kindes und für das Kind spätestens ein Jahr nach Volljährigkeit. Nach Ablauf der Fristen ist eine Klage nur noch zulässig, wenn sie mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Kind erst mit im erwachsenen Alter den Namen des biologischen Vaters erfährt.
Mit der Anerkennung des Kindes entstehen Rechte und Pflichten. Der Vater hat ein Recht auf persönlichen Verkehr. Ausserdem verfügt er über ein Auskunftsrecht. Dieses ermöglicht eine Benachrichtigung über wichtige und besondere Ereignisse im Leben des Kindes. Es entsteht aber auch die Pflicht für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen.
Sollten Sie weitere Fragen zur Anerkennung ihres Kindes oder einer Vaterschaftsklage haben, wenden Sie sich gerne unsere Anwälte in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich.