Mit der Ehe werden die meisten Ehepartner nicht nur im Leben sondern auch im Gelde verbunden. Sie teilen sich ein gemeinsames Konto, kaufen sich zusammen ein Haus oder schenken sich gegenseitig Gegenstände. Im Grunde genommen stellt dies kein Problem dar, bis die Ehepartner entscheiden, getrennte Wege zu gehen. Häufig kommt es genau bei diesem Thema zu Streitigkeiten. Die Frage, wem was zusteht, ist jedoch nicht immer ganz klar zu beantworten. Nachfolgend wird ein Überblick über die verschiedenen Güterstände und Regeln, die es bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beachten gilt, gegeben.
Der gemeinsame Güterstand wird durch Tod eines Ehegattens, gerichtlicher Trennung, Scheidung oder Ungültigkeitserklärung aufgelöst nach Art. 204 ZGB. Es gibt drei Güterstände, die die Eheleute wählen können, sollte sie nichts Spezielles vereinbart haben, so gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Sie können jedoch auch explizit die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
Bei der Gütertrennung behalten beide Ehepartner ihr Vermögen und begründen kein gemeinsames Vermögen. Ehemann und Ehefrau bleiben Eigentümerin bzw. Eigentümer der eigenen Güter und verwalten diese selbst. In diesem Fall muss auch keine spezielle Teilung vorgenommen werden, da nie ein gemeinsames Vermögen vorlag. Die Gütertrennung kann von den Eheleuten nur durch einen Ehevertrag festgelegt werden. Bei der Gütergemeinschaft verbinden die Eheleute ihr gesamtes Vermögen, das auch Gesamtgut genannt wird. Einzig das Eigengut der Ehegattin oder des Ehegatten bleibt ihnen persönlich und allein erhalten. Das Gesamtgut steht beiden Gatten zusammen zu und wird bei einer Trennung hälftig geteilt.
Die Errungenschaftsbeteiligung, die häufigste Güterform, sieht wie die Gütergemeinschaft das Eigengut der Ehegattin und des Ehegatten vor. Dies beinhaltet das Vermögen oder die Gegenstände, die die Ehegatten in die Ehe einbringen oder während der Ehe erben oder geschenkt bekommen. Auf diese Gegenstände oder Vermögenswerte hat der andere Ehegatte keinen Anspruch bei einer Teilung. Die Ersparnisse, die während der Ehe angefallen sind, werden von den Eheleuten eigenständig verwaltet und genutzt, sie werden auch Errungenschaft genannt. Bei einer Teilung des Vermögens haben die Eheleute jeweils Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft der anderen Partei. In die Errungenschaft fallen Löhne, Zinsen oder Beiträge der 3. Säule. Bei einer Güterteilung ist es daher zentral, ob ein Gut dem Eigengut zugeordnet wird und im Vermögen der entsprechenden Partei verbleibt oder der Errungenschaft zugeordnet wird und hälftig geteilt werden muss.
Bei der Frage, ob ein Gegenstand oder Vermögenswert der Errungenschaft oder dem Eigengut zugeordnet werden muss, ist die Mittelherkunft entscheidend. So wird ein während der Ehe gekauftes Auto, das aus den Ersparnissen eines Ehepartners von vor der Ehe finanziert wurde, dem Eigengut desjenigen Ehepartners zugeordnet, auch wenn es während der Ehe angeschafft wurde.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die Königsdisziplin in einer Scheidung. Bei Fragen oder Unklarheiten dazu, können Sie die Anwälte für Familienrecht unserer Anwaltskanzlei in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld konsultieren.