de en ru it fr

Familiennachzug

Familiennachzug oder Familienzusammenführung ist der Zuzug von Familienmitgliedern wie Ehegatten und Kindern zum Zweck der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit. Grundsätzlich hat jede Person unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf Familiennachzug. Es muss jedoch zwingend unterschieden werden, ob es sich um EU- oder Drittstaaten-Bürger handelt, die ihre Familien ins Zielland führen möchten. Dabei können EU-Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens frei ihre Eltern, Ehegatten und Kindern in die Schweiz bringen.

Personen aus einem Drittstaat mit der Niederlassungsbewilligung C hingegen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit sie das Recht auf Nachzug von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie gemeinsamen minderjährige Kindern haben. Der Anspruch auf Nachzug von Stiefkindern ist gegeben, wenn die beantragende Person über das Sorgerecht des Kindes verfügt und eine enge Beziehung zum Kind nachweisen kann. Die Familie ist sodann verpflichtet zusammen in einem Haushalt zu wohnen, ausser es bestehen wichtige Gründe, die das gemeinsame Wohnen verunmöglichen (Beruf). Die Wohnung muss bedarfsgerecht sein und der Gesuchsteller / die Gesuchsstellerin muss ein ausreichendes Einkommen für die Familie nachweisen können. Die Mindesthöhe für das notwendige Einkommen bestimmt das Migrationsamt im Einzelfall.

Der Familiennachzug erfordert zudem auch die Erfüllung von gewisse Sprachkompetenzen und kann mit einer Integrationsvereinbarung verbunden sein. Die nachzuziehenden Ehegatten müssen sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können, was mindestens ein Sprachlevel von A1 erfordert. Zu erwähnen ist hierbei, dass auch die Anmeldung zu einem Sprachkurs als ausreichend erachtet wird, selbst wenn das erforderliche Sprachlevel noch nicht erreicht wurde.

Je nach Kanton kann das zuständige Migrationsamt auch eine Integrationsvereinbarung mit den Ehegatten vorsehen. Dabei werden in einem persönlichen Gespräch sprachliche sowie integrative Ziele individuell und verpflichtend vereinbart. Zweck solcher Vereinbarungen sind insbesondere die Förderung der sprachlichen Fähigkeiten sowie Kenntnisse über das gesellschaftliche Leben.

Um sicherstellen zu können, dass die gesuchstellende Person für die nachzuziehende Familie ausreichend sorgen kann, benötigt das Migrationsamt noch zahlreiche Dokumente wie der Eheschein, Geburtsschein, Kopien des Mietvertrags, Strafregisterauszüge oder auch Kopien der Lohnabrechnungen. Diese Dokumente sollen als Sicherheit dienen, dass es nicht zur Umgehung der Aufenthaltsbestimmung kommt oder die Familie auf staatliche Ergänzungsleistungen angewiesen ist.

Die nachgezogenen Kinder und Ehegatten erhalten mit Erfüllung aller Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung B und nach einer ununterbrochener Aufenthaltsdauer von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung C.

Sämtliche Fragen zur Möglichkeit des Familiennachzugs und den notwendigen Unterlagen kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beantworten.