Eines der Themen, mit welchem unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld regelmässig konfrontiert werden ist die Körperverletzung. Jene wird im Schweizer Strafrecht in schwere und einfache Körperverletzung gegliedert. Für leichtere Fälle gibt es weiter noch den Tatbestand der Tätlichkeit.
Die schwerste Form ist die der schweren Körperverletzung. Dafür kommen im Sinne des Art. 122 StGB drei Fallgruppen in Frage. Die erste Variante ergibt sich aus einer vorsätzlichen lebensgefährlichen Verletzung eines Menschen. Eine Lebensgefahr ist dabei gegeben, wenn sie unmittelbar ist und sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 109 IV 18). Die Dauer der Lebensgefahr oder ein Einwirken durch ärztliche Hilfe ist dabei unerheblich.
Die zweite Fallgruppe bezieht sich auf die Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung des Körpers, wichtiger Organe oder Glieder eines Menschen. Weiter beinhaltet die Fallgruppe eine Verletzung des Opfers, die in Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit resultiert; oder eine arge und bleibende Verletzung des Gesichts mit entstellender Wirkung zur Folge hat.
Die letzte Variante bildet eine Generalklausel. Sie findet Anwendung bei vergleichbar schweren Verletzungen anderer Arten. Die Generalklausel kommt insbesondere zur Anwendung bei einer Häufung von Verletzungen, die einzeln den Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllen, zum Zuge.
Die einfache Körperverletzung umfasst alle Körperverletzungen, die nicht schwer genug im Sinne von Art. 122 StGB sind, und gleichzeitig nicht eine blosse Tätlichkeit darstellen. Konkret sind dies äussere und innere Verletzungen und Schädigungen, die jedoch verhältnismässig zeitnah und problemlos wieder heilen. Dies beinhaltet ebenso Knochenbrüche oder Gehirnerschütterungen.
Im Vergleich zur schweren, ist die einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Die Tat wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn unteranderem Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand verwendet wird oder wenn die Tat gegen den Ehegatten oder eingetragenen Partner während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung oder Auflösung begangen wurde.
Unter dem Tatbestand der Tätlichkeit wird ein Angriff verstanden, der nur geringfügig und folgenlos für die körperliche Integrität ist. Damit muss einerseits eine gewisse Intensität bspw. oberhalb einer einfachen «Rempelei» liegen und andererseits aber auch unterhalb einer Körperverletzung. Typisches Beispiel für eine Tätlichkeit ist bspw. die Ohrfeige. Die Tätlichkeit ist ein Antragsdelikt, ausser in Fällen von Wiederholungstätern.
Die korrekte Einordnung kann im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen, zumal die Grenzen fliessend verlaufen. Bei Fragen zu diesem Themenbereich helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne weiter.