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Eine Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz

Eine der wichtigsten Unterscheidungen im Strafrecht ist die zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. In der Theorie sind es deutlich auseinandergehende Begriffe; insbesondere die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit von einem Eventualvorsatz ist jedoch von höchster Relevanz für den Ausgang eines Verfahrens. Dies zeigt sich in der Betrachtung der Strafrahmen von vorsätzlichen, beziehungsweise fahrlässigen Straftaten. Eine vorsätzliche Tötung wird beispielsweise gemäss Art. 111 StGB nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Die fahrlässige Tötung hingegen, zieht lediglich einen Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich. Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist eines der Themen im Strafrecht, mit welchem unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld häufig konfrontiert werden.

Der Eventualvorsatz

Der Vorsatz ist gemäss traditioneller Lehre erfüllt, wenn die Tat mit Wissen über den objektiven Tatbestand und dem Willen, diesen zu verwirklichen begangen wird. Der Tatbestand des Vorsatzes wird weiter in direkten Vorsatz 1. und 2. Grades sowie Eventualvorsatz differenziert. Das Unterscheidungskriterium hierfür ist der Willen. Bei direktem oder Eventualvorsatz weiss der Täter oder die Täterin von einem möglichen Erfolgseintritt. Fehlt aber die Absicht zur Tatbegehung, kann es sich nicht mehr um direkten, sondern lediglich um Eventualvorsatz handeln. Im Sinne des Art. 12 Abs.2 StGB ist der Eventualvorsatz erfüllt, wenn der Eintritt der Straftat vom Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit ein solch gesteigertes in Kauf nehmen, einem Wollen gleichgestellt.

Die bewusste Fahrlässigkeit

Die fahrlässige Begehung einer Straftat charakterisiert sich durch eine Sorgfaltspflichtsverletzung. Art. 12 Abs.3 StGB definiert die Sorgfaltspflichtsverletzung durch ein Verhalten, bei welchem der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedenkt oder keine Rücksicht auf diese nimmt.

Des Weiteren lässt sich die Fahrlässigkeit in bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit unterteilen. Von einer unbewussten Fahrlässigkeit ist die Rede, wenn der Täter oder die Täterin die Gefahr einer Rechtsverletzung gar nicht erst erkennt. Weitaus interessanter für die Abgrenzung zum Vorsatz ist die bewusste Fahrlässigkeit. Sie ist gegeben, wenn die Gefahr erkannt, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon ausgegangen wird, dass Sie nicht eintritt.

Kurz zusammengefasst erkennt der Täter bei einer eventualvorsätzlichen Tat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und nimmt dabei den Erfolg in Kauf, beziehungsweise billigt ihn. Von bewusster Fahrlässigkeit ist wiederum die Rede, wenn die Gefahr erkannt wird, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon ausgegangen wird, dass sie nicht eintritt. Die wichtige Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz hat immense Auswirkungen auf die Strafe des Täters und beschäftigt deswegen immer wieder Justiz und Gesellschaft.

Bei Fragen zum Strafrecht helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich gerne weiter.