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Eigentumsklagen

Wer nach Art. 641 ZGB Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über die Sache nach seinem Belieben verfügen. Der Eigentümer hat das Recht, wenn ihm die Sache vorenthalten wird, diese herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Bei einer widerrechtlichen Vorenthaltung einer Sache kann eine Vindikationsklage erhoben werden. Im Falle einer bestehenden oder unmittelbar drohenden ungerechtfertigten Störung der Sachherrschaft kann eine Negatorienklage, auch Eigentumsfreiheitsklage genannt, eingereicht werden.

Vindikationsklage

Besteht eine unberechtigte bzw. widerrechtliche Vorenthaltung, so ist eine Vindikationsklage sinnvoll. Das Klageziel der Vindikationsklage ist das Herausverlangen der Sache (Vindikation). Bei dieser Klage handelt es sich gemäss Art. 89 ZPO um eine Leistungsklage auf Unterlassen oder auf ein Tun, beispielsweise die Rückgabe der Sache. Der Beweis gelingt «probatio diabolica», was konkret bedeutet, dass das Eigentum des Aktivlegitimierten bewiesen werden muss. Bei einer Vindikationsklage wird der Passivlegitimierte (Besitzer der Sache) zur Abstandname oder Rückgabe der Sache gezwungen. Diese Art von Klage hat keine Verjährung und kann dementsprechend jederzeit beim Gericht eingereicht werden.

Negatorienklage (Eigentumsfreiheitsklage)

Bei einer bestehenden oder unmittelbar drohenden ungerechtfertigten Störung der Sachherrschaft wird mit der Negatorienklage das Ziel verfolgt, die Störungshandlung zu beseitigen. Aktivlegitimiert sind hierbei die Eigentümer sowie Miteigentümer, was konkret bedeutet, dass sie das Recht auf eine Einreichung der Negatorienklage haben. Passivlegitimiert sind in diesem Falle die Störer. Dies bedeutet, dass die Störer die bestehende oder unmittelbar drohende ungerechtfertigte Störung der Sachherrschaft zu unterlassen haben. Auch bei dieser Klage besteht keine Klagefrist, wobei allerdings das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB beachtet werden muss. Ein Beispiel für das Rechtsmissbrauchsverbot wäre, wenn ein Nachbar 20 Jahre lang etwas geduldet hat, und es ihn nach 20 Jahren auf einmal stört. Auch bei der Negatorienklage liegt die Beweislast beim aktivlegitimierten Eigentümer.

Weitere Behelfe des Eigentümers sind beispielsweise Besitzesschutzklagen, Besitzesrechtklagen, Klage aus dem Bucheintrag, Befugnisse zur Selbsthilfe, Eigentumfeststellungsklage, Erbschaftsklage, Grundbuchberichtigungsklage, Klage aus Nachbarrecht oder due Abgrenzungs- und Grenzscheidungsklage. Zudem gibt aus noch weitere mögliche Klagen aus dem OR (Vertragsrecht), SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) oder öffentlichen Recht. Bei Schwierigkeiten oder Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne zur Verfügung.