Der Hochzeitstag ist für viele Menschen der schönste Tag im Leben. Doch damit man überhaupt heiraten darf, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein.
Damit eine Ehefähigkeit besteht müssen die betroffenen Personen volljährig und urteilsfähig sein. Volljährigkeit besteht nach Zurücklegung des 18. Altersjahres und Urteilsfähigkeit wird definiert als die Fähigkeit, Handlungen vernunftgemäss beurteilen zu können. Urteilsunfähigkeit hingegen besteht im Kindesalter, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung oder Rauschzuständen und kann dauerhaft oder nur vorübergehend fehlen. Im Moment können zudem auch nur Ehen zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren eingegangen werden, über das Gesetz zur Ehe für alle wird erst am 26. September 2021 durch das Schweizer Stimmvolk entschieden.
Damit eine Ehe gültig zustande kommen kann, dürfen keinerlei Ehehindernisse vorliegen. Ein bestimmtes Hindernis ist die Verwandtschaft in gerader Linie oder zwischen Geschwistern, unabhängig davon, ob sie blutverwandt oder durch Adoption verwandt sind. Ein weiteres Ehehindernis ist eine bestehende Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft, auch wenn die Ehepartner nicht mehr zusammenleben. Die frühere Ehe oder eingetragenen Partnerschaft muss entweder geschieden, für ungültig erklärt, durch Tod oder durch ein Gericht aufgelöst worden sein. Ebenfalls können keine Ehen eingegangen werden, die nur den Sinn der Umgehung der Bestimmungen über Aufenthalt oder Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern beinhalten. Sollte die Faktenlage nicht eindeutig sein, kann der oder die Zivilstandsbeamte/in die Brautleute anhören und weitere Auskünfte bei Drittpersonen einholen, um die Situation besser beurteilen zu können.
Eine Ehe kann für ungültig erklärt werden, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde. Zudem ist eine Ehe ungültig, wenn einer der Ehegatten minderjährig ist. Die Ehe kann jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit weitergeführt werden, wenn überwiegende Interessen bestehen. Zudem kann eine Ehe für ungültig erklärt werden, wenn ein Ehegatte sich aus wesentlichem Irrtum hat trauen lassen. Dieser Irrtum selbst kann sich auf die Ehe selbst oder die Trauung mit der entsprechenden Person beziehen.
Einer Ehe können somit zahlreiche Hindernisse im Wege stehen. Bei Fragen können Sie sich auch an unsere Anwälte in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen wenden.