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Die eheliche Vertretung

Die Eheschliessung bringt einige juristische Folgen für die Ehegatten mit sich. So gilt unter anderem im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zuständig sind. Konsequenterweise gilt dies auch für die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Ehegatten müssen, unabhängig der Rollenverteilung, entsprechende Rechtsgeschäfte vornehmen können. Anderenfalls müsste jedes Mal die Einwilligung beim finanzstärkeren Ehegatten eingeholt werden, was keinen Sinn ergeben würde. Bei Unklarheiten in Bezug auf die eheliche Gemeinschaft stehen unsere Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld Ihnen gerne zur Verfügung.

Die eheliche Vertretung hat eine sog. Doppelwirkung, eine Kombination von Eigen- und Fremdwirkung, zur Folge. Dies bedeutet, dass im Sinne des Art. 166 Abs. 3 ZGB die Wirkungen der Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Vertretungsbefugnis getätigt wurden, bei beiden Partnern eintreten. Diese Doppelwirkung tritt dabei ebenso ein, wenn Handlungen unter eigenem und nicht im Namen der ehelichen Gemeinschaft getätigt werden.

Damit sich die Wirkung der Rechtsgeschäfte auf beide Ehegatten bezieht, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. So muss erstens die Ehe rechtlichen Bestand aufweisen, zweitens ein Zusammenleben der Ehegatten gegeben sein und drittens muss das Rechtsgeschäft in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen.

Die eheliche Vertretung wird in Art. 166 ZGB in ordentliche und ausserordentliche Vertretung unterteilt. Die ordentliche Vertretung bezieht sich dabei auf Rechtsgeschäfte, die in Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stehen. In diesem Fall geht man von einem stillschweigenden Einverständnis des nicht handelnden Ehegatten aus. Einerseits profitieren häufig beide Partner davon und andererseits handelt es sich meist nicht um stark budgetbelastende Beträge. Von einer ausserordentlichen Vertretung ist wiederum die Rede, wenn Rechtsgeschäfte die alltäglichen Bedürfnisse übersteigen. Hier kann nicht mehr von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden, insbesondere auf Grund der regelmässig finanzaufwändigeren Belastungen für das Haushaltsbudget. Entsprechend greift die Doppelwirkung auch nur, wenn beide Ehegatten zustimmen, das Gericht eine richterliche Ermächtigung ausspricht oder ein Dringlichkeitsfall vorliegt.

Sind die Voraussetzungen der Vertretung erfüllt, haften die Ehegatten solidarisch bis zur vollständigen Tilgung der Schuld für die Handlungen des anderen. Wie bereits erwähnt muss dabei nicht ausdrücklich auf die Vertretung hingewiesen werden. Im Gegenteil, die Drittpartei muss gar nicht erst Kenntnis über das Eheverhältnis haben. Soll die Solidarhaftung wegbedungen werden, muss dies der Drittpartei mitgeteilt und akzeptiert werden.

Wird die Vertretungsbefugnis überschritten, ist für die Haftungslage entscheidend, ob der Dritte die Überschreitung gekannt hatte oder erkennen müssen, oder weder noch gegeben ist. Hat der oder die Dritte gutgläubig gehandelt, kommt obschon der Vertretungsüberschreitung die Solidarhaftung zum Zuge. War die Überschreitung bekannt oder hätte sie erkannt werden müssen, haftet nur der handelnde Ehegatte.

Bei Fragen zu diesem Themenbereich können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld wenden.