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Die Vollmacht

Nach Art. 32 OR ist jemand zur Vertretung eines anderen ermächtigt, beispielsweise um einen Vertrag in dessen Namen abzuschliessen, wenn er durch die vertretene Person bevollmächtigt wurde. Damit ist der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt, aber auch verpflichtet. Falls sich der Vertreter beim Vertragsabschluss nicht als solcher bekannt gegeben hat, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn die Drittperson aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder es ihr gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesst.

In der Praxis werden Vollmachten erteilt, um beispielsweise die Unternehmensleitung zu entlasten. Wurde ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen abgeschlossen, ohne dass der Vertreter die Vertretungsmacht hatte, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Die Vertretungsmacht kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen. Beispielsweise kann die Vertretungsmacht auf dem Gesetz beruhen, wie die der Eltern für ihre Kinder. Weiter kann die Vertretungsmacht auf gesellschaftsrechtlichen Regelungen basieren wie zum Beispiel die Übertragung der Aufgaben des Geschäftsführers an einen Mitarbeitenden.

Den Umfang der Vollmacht bestimmt grundsätzlich der Vollmachtgeber. Die Generalvollmacht stellt hierbei die umfassendste Vollmacht dar und findet ihre Grenzen neben der Höchstpersönlichkeit des im Einzelfall vorzunehmenden Rechtsgeschäfts im Gebot von Treu und Glauben. Diese Art von Vollmacht sollte nur mit Bedacht an eine Person, welcher man grosses Vertrauen entgegenbringt, erteilt werden.

Um den Prozess des Handelsgeschäfts zu vereinfachen, kann eine Prokura erteilt werden. Mit der Prokura ist man ermächtigt, Geschäfte, die den Kernbereich des Geschäfts und den oder die GeschäftsinhaberIn höchstpersönlich betreffen, abzuschliessen. Für die Prokura muss allerdings eine Voraussetzung erfüllt werden – sie muss im Handelsregister eingetragen werden. Diese Publizitätspflicht dient einem schnellen Geschäftsverkehr, denn die Eintragung einer Prokura in das Handelsregister entfaltet einen entsprechenden Rechtsschein für das tatsächliche Bestehen einer Prokura. Hierbei unterstützt das Gesetz unterschiedliche Konstellationen, den sogenannten guten Glauben. Bei allfälligen Fragen oder Anmerkungen zu diesem Thema können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen wenden.