Kommt eine Person in eine Notlage, in dem Sinne, dass sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann, ist sie auf Hilfe angewiesen. Wer und in welchem Umfang Unterstützung zu leisten hat, ist sowohl Sache des öffentlichen als auch des Privatrechts. Im öffentlichen Recht wird die Hilfe im Sinne des Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrechts ausgestaltet. Dem gegenüber sind es im Privatrecht die verschiedenen Bestimmungen des Unterhaltsrechts. Jenes wird weiter unterteilt in die Bereiche des Ehe- und Kindesrechts, sowie die Regelungen zum Verwandtenunterstützungsrechts, welches das Thema dieses Beitrages bildet. Bei Fragen zu diesem Themenbereich helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne weiter.
Die Verwandtenunterstützung beruht auf einem ethischen Verbundenheitsgedanke der Familiengemeinschaft. Nach der Idealvorstellung stehen die Personen näher zueinander wie zur Gesellschaft und bilden damit eine solidarische Gefahrengemeinschaft. Damit die Pflicht jedoch greift, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Gemäss dem Art. 328 Abs. 1 ZGB muss sich die bedürftige Person in einer Notlage befinden. Es wird von einer Notlage ausgegangen, wenn die zur Lebensunterhaltung notwendigen Güter wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung und dergleichen, nicht aus eigener Kraft beschafft werden können. Dazu gehört bei Suchterkrankten ebenso die Deckung der Kosten, welche durch Aufenthalt und Behandlung der Suchterkrankung notwendig sind. Davon ausgeschlossen sind aber bspw. Prozesskosten.
Die Notlage kann sich aus einem Mangel an Einkommen oder Vermögen ergeben. Das Vermögen muss dabei nicht gänzlich aufgebraucht werden, bevor eine Unterstützungsklage angestrebt werden kann. Die Ursache für die Notlage ist für die Unterstützungspflicht nicht relevant und kann entsprechend auch selbstverschuldet herbeigeführt werden. Den Beweis für die Notlage und folglich einem Anspruch auf Hilfe, hat jedoch die bedürftige Person selbst zu erbringen.
Auf der anderen Seite unterstützungspflichtig sind die Verwandten in auf- und absteigender gerader Linie. Die Pflicht besteht jedoch nur, wenn die Personen auch in günstigen Verhältnissen leben. In diesem Kontext darf von günstigen Verhältnissen ausgegangen werden, wenn die Unterstützungsleistungen keine wesentliche Beeinträchtigung für einen wohlhabenden Lebensstil zur Folge haben. Dafür muss bei der unterstützenden Person ein hohes Einkommen gegeben sein, was bei einem monatlichen Verdienst deutlich über 10'000 CHF angenommen wird.
Die Verwandtenunterstützungspflicht kommt jedoch nur subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern und der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zum Zuge. Sind jene nicht gegeben und mehrere Unterstützungspflichtige vorhanden, ist der Anspruch in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen.
Eine Eruierung darüber, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt sind, kann Schwierigkeiten mit sich bringen. Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld zur Verfügung.