Eines der Themen, das im Zusammenhang mit dem Schweizer Strafrecht immer wieder aufkommt ist die Verjährung. Kaum eine Straftat ist für immer verfolgbar. Entsprechend kommt nach einer bestimmten Dauer die Verjährung ins Spiel. Die Verjährung bezieht sich dabei einerseits auf die Verjährung der behördlichen Verfolgung, was bedeutet, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft den Fall nicht mehr verfolgen darf. Andererseits bezieht sich Verjährung auf die Aufhebung von Urteilen und damit die Vollstreckungsmöglichkeit von Straftaten. Im Sinne des Schweizer Strafrechts wird entsprechend in Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterteilt.
Für die Frist der Verjährung ist entscheidend, welche Höchststrafe einer Tat angedroht wird. Für Taten, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht sind, beträgt die Frist 30 Jahre. Für Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren beträgt die Frist 15 Jahre. Bei Freiheitsstrafen von drei Jahren ist die Frist nach 10 Jahren erloschen und für andere Strafen beträgt die Frist sieben Jahre.
Davon wird jedoch in einigen Fällen abgesehen. Bei schweren Sexual oder Gewaltverbrechen gegen Kinder unter 16 Jahren verjährt eine Straftat frühestens mit dem vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Folgen der Verbrechen häufig mit schwerwiegenden Traumata einhergehen und die Opfer sich deswegen niemandem anvertrauen. Der Beginn der Verfolgungsverjährung ist am Tag der strafbaren Handlung. Wurde vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil gefällt, so tritt die Verjährung nicht ein.
Die Fristen für die Vollstreckungsverjährung sind einiges länger und differenzierter als bei der Verfolgungsverjährung. Einerseits weil keine Beweisprobleme mehr drohen und andererseits, weil nach der Verurteilung die Schwere der Tat besser dargelegt ist.
Lebenslängliche Freiheitsstrafen verjähren nach 30 Jahren. Freiheitsstrafen von mind. zehn Jahren haben eine Frist von 25 Jahren. Bei Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren verjährt die Vollstreckung nach 20 Jahren. Für Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren beträgt die Frist 15 Jahre und bei allen anderen Strafen ergibt sich eine Vollstreckungsverjährung von fünf Jahren.
Die Verjährungsfrist wird zusätzlich erstreckt, wenn der Täter oder die Täterin sich im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet. Die Frist der Vollstreckungsverjährung beginnt an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird.
Einige Straftaten verjähren aufgrund ihrer Schwere dennoch gar nicht. Dies sind unteranderem Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder auch einige Sexualverbrechen gegen Kinder unter 12 Jahren.
Bei Fragen zu diesem Themenbereich helfen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne weiter.