Jedes Kind ist nicht nur auf Betreuung, sondern auch auf Unterhalt seiner Eltern angewiesen. Zusammen mit den gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge in Art. 296–317 ZGB bildet das Unterhaltsrecht sozusagen den Grundstein der Beziehung zwischen Eltern und Kind auf rechtlicher Ebene. Das Ziel sollen letztendlich die Erreichung und Sicherstellung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Kindes als junge/r Erwachsene/r sein. Unsere Scheidungsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld werden häufig gefragt, wie hoch die Unterhaltszahlungen in der Praxis ausfallen.
Zunächst gilt an dieser Stelle zu erwähnen, dass von den Eltern – wie das Gesetz verdeutlicht – ein umfassender Unterhalt geschuldet ist. Gemäss Art. 276 ZGB wird dieser durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung gemeinsam von beiden Elternteilen geleistet, wobei jeder nach seinen Kräften für diesen aufzukommen hat. Das Gesetz erwähnt hier insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Gemäss Lehrmeinung gehört zum umfassenden Unterhalt jedoch alles, was für die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes nötig ist. So sind einerseits die essenziellen Grundbedürfnisse wie bspw. die Unterkunft, Nahrung oder auch Bekleidung zu gewährleisten und andererseits auch die weiteren Bedürfnisse des Kindes zu decken. Hierzu gehört zum Beispiel das Taschengeld oder auch das Ermöglichen einer Mitgliedschaft in einem Sportverein oder dergleichen mittels Zahlung der erforderlichen Mitgliedschaftsbeiträge. Vom Unterhalt der Eltern nicht erfasst sind hingegen alle Verpflichtungen des Kindes gegenüber Dritten. Dazu gehören neben Bussen bspw. auch eigene Unterhaltsbeiträge des Kindes für die eigenen Kinder.
Damit dem umfassenden Unterhaltsanspruch des Kindes Folge geleistet werden kann, sind die Eltern verpflichtet, alle ihre finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen auszuschöpfen. Somit haben die Eltern die Pflicht, gegebenenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese über die eigenen Selbstverwirklichungsbedürfnisse zu stellen. Wie bereits erwähnt, ist von Gesetzes wegen jeder Elternteil seinen Kräften entsprechend verpflichtet, Unterhalt zu leisten, weshalb eine Verständigung untereinander über die Höhe und der Art der Leistung unerlässlich ist.
Betreffend die Dauer des Unterhalts ist Art. 277 ZGB die massgebende Bestimmung und besagt, dass die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes andauert. Für den Fall, dass das Kind bis dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, sind die Eltern bei zumutbaren Gesamtumständen weiterhin verpflichtet, Unterhalt bis zum ordentlichen Abschluss dieser zu leisten. Detailliertere Ausführungen zum Volljährigenunterhalt können Sie in einem separaten Blogbeitrag nachlesen. Darüber hinaus kann Ihnen sämtliche Fragen betreffend die Unterhaltspflicht der Eltern eine Anwältin oder ein Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beantworten.