Eine Scheidungskonvention oder Scheidungsvereinbarung wird als einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen durch die Scheidungspartner verstanden. Erfahrungsgemäss führen Scheidungslösungen, welche auf einer Vereinbarung beruhen, eher zu dauerhaften Ergebnissen als solche die auf einem Scheidungsurteil basieren. Die Scheidungskonvention regelt hierbei verschiedene Aspekte. Insbesondere werden das Sorgerecht über die Kinder, das Besuchsrecht, der Kinderunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Vorsorgeteilung geregelt. Sie können während der Scheidungskonvention gerne auf unsere Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht zurückkommen, um sich beratend begleiten zu lassen. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie ein solcher Prozess abläuft.
In einem ersten Schritt wird nach Art. 23 Abs. 1 und 285 ff. ZPO ein Scheidungsbegehren an das zuständige Gericht eingereicht. Dieses Begehren beinhaltet die genauen Eckdaten der Ehegatten. Solche Formulare können in den meisten Fällen auf den kantonalen Websites abgerufen und ausgedruckt werden. In einem weiteren Schritt werden die Kinderbelange wie die elterliche Sorge, Obhut sowie Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt. Hierbei werden die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis über die das Kind betreffenden Angelegenheiten geregelt. Des Weiteren werden die Betreuungszeiten der Kinder festgesetzt und diese zu Anteilen aufgeteilt.
In der Scheidungskonvention wird auch die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Hierbei wird das Vermögen in einer ersten Phase in Frauen- und Mannesgut getrennt. Nach Art. 205 Abs. 1 ZGB nehmen sich die Ehegatten die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, welche sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, so untersteht das Vermögen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung im Sinne von Art. 181 ZGB und 196 ff. ZGB. Die berufliche Vorsorge wird im Grundsatz bezogen auf den Zeitraum der Ehe hälftig geteilt. Dies findet nicht in einem Geldfluss statt, sondern wird dem Ehegatten jeweils zugerechnet.
Nach diesen Punkten wird die Leistungsfähigkeit eines Ehegatten, also die Berechnung des Grundbedarfs, berechnet. Unter den Grundbedarf fallen Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, med. Selbstbehalte, Mobilitätskosten, Berufsunkosten sowie die Steuern. Die Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt ist, dass aufgrund des gemeinsamen Lebensplans und nach langjähriger Ehe die Aufgabe ökonomischer Selbständigkeit, beispielsweise an eine frühere berufliche Stellung anzuknüpfen, nicht mehr möglich ist.
Bei Fragen und Anliegen zu diesem Themenbereich können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld wenden.