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Die Haftung der Angestellten

Normalerweise haftet jede Person, die einen Schaden verursacht, selbst. Im Anstellungsverhältnis gelten allerdings besondere Bestimmungen, damit Mitarbeitende je nach Berufsrisiko besser geschützt sind.

Damit eine Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 Abs. 1 OR zum Tragen kommt, müssen fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Sind diese erfüllt, haftet die arbeitgebende und nicht die arbeitnehmende Person. Zunächst muss es sich bei der schadensverursachenden Person um eine/n ArbeitnehmerIn, namentlich eine Hilfsperson handeln. Eine Hilfsperson ist jede Person, die mit Wissen und Willen des Schuldners an der Erfüllung der vertraglichen Pflicht beteiligt ist. Als Beispiel dient der Fall von Teppichleger Rolf. Rolf ist Angestellter im Unternehmen von Karin. Karin hat Rolf angesichts eines Auftrages angewiesen, einen neuen Teppich bei einer Kundin zu verlegen. Somit ist Rolf an der Erfüllung der vertraglichen Pflicht von Karin gegenüber der Kundin beteiligt und als Hilfsperson zu qualifizieren.
Sodann muss der Schaden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Illustriert wird dies am Beispiel des in der Pause rauchenden Rolfs, der versehentlich einen teuren Teppich in Brand setzt. Im vorliegenden Beispiel haftet Rolf selbst, da er den Schaden nicht in Ausübung seiner funktionellen Tätigkeit anrichtet, sondern beim Rauchen in der Pause.

Als dritte Voraussetzung muss ein Schaden vorhanden sein. Ein Schaden wird definiert als Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde. Im Falle von Rolf ist der Schaden klar zu definieren. Es ist die Wertminderung, die der Teppich aufgrund des Brandes erlitten hat. Die schädigende Handlung muss sodann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem solchen Erfolg führen. Diese Voraussetzung wird auch adäquater Kausalzusammenhang genannt. Hätte Rolf nicht in der Pause geraucht, hätte der Teppich nicht gebrannt. Oder positiv formuliert, das Rauchen kann einen Brand verursachen und somit einen solchen Erfolg herbeiführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben.

Als letzte Voraussetzung gilt es, die hypothetische Vorwerfbarkeit zu prüfen. Hierbei wird überprüft, ob die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, hätte er selbst die Handlung vorgenommen. Dabei kann sich der Schuldner von der Haftung freizeichnen, wenn er beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden zu verhindern. Wichtig zu beachten ist, dass Angestellte nur selbst haften, wenn sie einen Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursachen. Im Fall von Rolf kann er haftbar gemacht werden, wenn er betrunken und rauchend Teppiche verlegt und dabei einen Brand auslöst. Verursacht er hingegen nur einen kleinen Schnitt im neuen Teppich, ist dies als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren und Rolf kann nicht haftbar gemacht werden.

Bei Fragen zur Haftung von Hilfspersonen können Sie gerne unsere Anwälte in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich konsultieren.