Eine Beistandschaft wird in Betracht gezogen, wenn eine volljährige Person ihre persönlichen Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise selbst besorgen kann. Sie ermöglicht es, den Schutz einer Person sicherzustellen, der nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Als Beistandschaft werden alle behördlichen Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Wohle einer betroffenen Person bezeichnet. Ein Anwalt für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kann Sie zu diesen Themen beraten.
Die Beistandschaft wird entweder von Gesetzes wegen oder auf Antrag hin angeordnet. Notwendige Voraussetzung ist ein Schwächezustand, der in Form einer geistigen Behinderung, psychischen Störung oder vorübergehender Urteilsfähigkeit auftreten kann. Dieser Schwächezustand muss jedoch die Interessenwahrung der betroffenen Person als notwendig erscheinen lassen, damit es angeordnet wird. Die Massnahmen müssen zudem erforderlich, geeignet und angemessen sein.
Der Inhalt der Beistandschaft wird individuell in jedem Einzelfall konkret durch die KESB bestimmt. Dies kann dazu führen, dass eine betroffene Person nur in gewissen Bereichen bevormundet ist und in anderen als selbständig gilt. Der inhaltliche Spielraum, der die Beistandschaft bereithält, ermöglicht der Verhältnismässigkeit im individuellen Einzelfall Rechnung zu tragen. So sollen Massnahmen konkret und gesondert angeordnet werden. Die Unterstützung kann die Bereiche Einkommens- und Vermögenssorge oder Rechtsverkehr betreffen.
Auch der Handlungsrahmen der KESB ist in vier Möglichkeiten unterteilt. Die erste und einschneidenste Beistandschaft ist die umfassende. Diese wird errichtet bei einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit mit erhöhter Eigengefährdungslage und enormer Hilfsbedürftigkeit. Die betroffene Person ist nicht mehr handlungsfähig und wird in allen Bereichen von der Erwachsenenschutzbehörde vertreten.
Die Vertretungsbeistandschaft ist im Vergleich zur umfassenden nur auf eine bestimmte Angelegenheit beschränkt. Die betroffene Person ist nicht in der Lage, eine spezifische Aufgabe wahrzunehmen und wird in dieser Hinsicht von der KESB vertreten und unterstützt.
Die KESB agiert durch die Mitwirkungsbeistandschaft als letzte Instanz der Erlaubniserteilung. So müssen die betroffenen Personen für bestimmte Handlungen die Erlaubnis der Beiständin oder des Beistandes einholen, damit die Handlung Rechtsgültigkeit erlangt.
Die Begleitbeistandschaft ist im Vergleich zur Mitwirkungsbeistandschaft viel weniger eingreifend. Die Erwachsenenschutzbehörde agiert als beratende und begleitende Behörde und hat keine Vertretungsrechte. Sie dient lediglich als Ansprechperson.
Die Beistandschaft wird aufgehoben, sobald keine notwendigen Gründe für eine Weiterführung bestehen. Die Beistandsperson oder eine nahestehende Person der Betroffenen können auch jederzeit eine Aufhebung verlangen. In diesen Fällen prüft die KESB, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung vorliegen. Letztlich endet eine Beistandschaft aber immer mit dem Entscheid der Aufhebung durch die KESB oder durch den Tod der betroffenen Person.
Bei sämtlichen Fragen rund um die Beistandschaft kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld behilflich sein.