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Die Adoption

Ein Blick auf die Statistik zeigt eine klar rückläufige Entwicklung von Adoptionen in der Schweiz in den letzten Jahrzenten. Waren es 1980 fast 1'600 Adoptionen, sind es 2020 noch knapp über 400. Die sinkenden Zahlen sind vor allem das Ergebnis von Gesetzesänderungen zum Schutz des Kindes, steigender Akzeptanz unverheirateter Mütter und einem Rückgang unerwünschter Schwangerschaften (BFS). Dieser Beitrag greift ersteren Faktor auf und erläutert, welche Voraussetzungen in der Schweiz erfüllt werden müssen, um eine Adoption vorzunehmen. Bei Fragen zur Adoption helfen Ihnen unsere Anwälte für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne weiter.

Adoption im rechtlichen Sinne ist die Schaffung eines Kindesverhältnisses zu einer Person, die nicht von einem selbst abstammt. Unterschieden wird dabei zwischen einer Fremdkind- (meist aus dem Ausland), Bekannten- (bspw. Pflegekind) oder Verwandtenadoption (bspw. die Nichte). Für die Adoption eines minderjährigen Kindes müssen Personen mit Adoptionsbegehren gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB während mindestens einem Jahr für die Pflege und die Erziehung des Kindes gesorgt haben. Für die vorgängige Aufnahme des Kindes muss eine Bewilligung bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz der Gesuchstellenden eingeholt werden. Das Jahr dient dem Kennenlernen und dem Aufbau einer sozialen Verbindung zur Legitimierung der Adoption.

Nach herrschender Lehre gilt das Fürsorgeprinzip, entsprechend gilt es, für ein Kind die passenden Eltern zu suchen. Für die Beurteilung, inwiefern dem Kindeswohl während der Pflegezeit Rechnung getragen wird, muss die gesamte Situation betrachtet werden. Das Kind muss die Möglichkeit haben, sich in allen Belangen der Persönlichkeit bestmöglich zu entwickeln und dafür entsprechend gefördert zu werden.

Neben den positiven Aspekten der Adoption müssen ebenso die negativen, durch die Trennung zur ursprünglichen Familie verursachten, Punkte beachtet werden. Die Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes sind aber nicht die einzigen, die es zu berücksichtigen gilt. Andere leibliche oder bereits adoptierte Kinder der adoptionswilligen Personen dürfen nicht in unbilliger Weise zurückgesetzt werden.

Die Adoption bedingt grundsätzlich keiner Ehe, das Schweizer Recht unterteilt dabei in Gemeinschaftliche und Einzeladoption. Ehegatten dürfen gemeinschaftlich ein Kind adoptieren, wenn die Gesuchsteller im Sinne des Artikel 264a Abs. 1 ZGB seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens das 28. Lebensjahr erreicht haben. Für die Einzeladoption gilt gemäss Art. 264b Abs. 1 ZGB ebenfalls das Mindestalter von 28. Jahren. Der Altersunterschied darf jedoch nicht unter 16 Jahren und nicht mehr als 45 Jahren betragen. Vom Mindestalter und Altersunterschied kann abgewichen werden, wenn es der Wahrung des Kindeswohles dient. Eine Abweichung beziehungsweise die Wahrung des Kindeswohles ist von den adoptionswilligen Personen zu begründen.

Grundsätzlich ist die Einzeladoption für Ehegatten nicht möglich, beispielsweise getrenntes Leben oder die Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten können jedoch Grund für eine Einzeladoption sein. Für die Adoption von Stiefkindern gilt für Ehegatten, eingetragene Partner oder faktische Lebensgemeinschaften ebenfalls, dass seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt bestehen muss.

Bei Urteilsfähigkeit des Kindes, bedarf die Adoption zusätzlich seiner Zustimmung. Ebenfalls benötigt die Adoption die Zustimmung der Eltern des Kindes. Jene ist bei der Kindesschutzbehörde formlos zu erklären und ist ebenfalls gültig, wenn die adoptionswilligen Personen noch nicht bekannt sind.

Für die Adoption von volljährigen Personen sieht das Schweizer Recht im Sinne des Art. 266 ZGB drei Fälle vor. So darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen für mindestens ein Jahr vorgängig die Pflege erwiesen haben. Die zweite Möglichkeit ergibt sich, wenn die Person während ihrer Minderjährigkeit von den adoptionswilligen Personen für mindestens ein Jahr gepflegt und erzogen wurde. Die letzte Möglichkeit ergibt sich, wenn andere wichtige Gründe vorliegen und ein gemeinsamer Haushalt für mindestens ein Jahr bestanden hat. Abgesehen von der Zustimmung der Eltern gelten die übrigen Voraussetzungen gemäss Adoption von Minderjährigen.

Eine Adoption bedeutet für die Familie einerseits grosse Veränderungen für das Zusammenleben im Haushalt und andererseits auch viele neue Herausforderungen, unteranderem auch im rechtlichen Sinne. Bei Unklarheiten stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne zur Verfügung.