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Der letzte Wille – Testamentsmöglichkeiten und Voraussetzungen

Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen ist ein schwieriges und unangenehmes Unterfangen. Es ist verständlich, dass man sich keine Gedanken über den bevorstehenden Tod machen möchte und noch weniger über die Vermögensverteilung nach dem Ableben. Die Konsequenz daraus ist jedoch, dass nach dem Ableben die Erbfolge von Gesetzeswegen eintritt. Nicht jede/r ErblasserIn wünscht jedoch die gesetzlich vorgesehene Erbfolge. Welche Möglichkeiten gibt in diesen Fällen?

Normalerweise wird das Nachlassvermögen von Gesetzes wegen an die Ehegatten, Nachkommen oder Eltern verteilt. Sollte der/die ErblasserIn jedoch andere Personen beerben wollen, kann er oder sie dies mittels Testaments verfügen. Der Erblasser oder die Erblasserin kann beispielsweise eine Person als Erbe einsetzen, die von Gesetzes wegen gar kein Anspruch auf das Erbe gehabt hätte – wie eine Lebenspartnerin oder Stiefkinder. Ebenfalls können Personen enterbt werden und einzelne bestimmte Gegenstände einer Person zugewiesen werden. Um ein gültiges Testament zu verfassen, müssen jedoch einige Vorschriften beachtet werden.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändig verfasste Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Es ist ein höchstpersönliches Recht und darf nur den Willen einer Person beinhalten. Zudem muss der Erblasser oder die Erblasserin zum Zeitpunkt des Verfassens volljährig und urteilsfähig sein. Dies bedeutet, dass die Person die Tragweite ihres Handelns begreifen muss. Nicht handlungsfähig wäre beispielsweise eine demente oder betrunkene Person.

Das Testament sollte zudem an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, damit es im Todesfall schnell aufgefunden wird und nicht vorgängig vernichtet werden kann. Um sichergehen zu können, dass es auch gefunden wird, sollte eine Vertrauensperson den Hinterlegungsort kennen. Ebenfalls ist es wichtig, dass das Testament keine Pflichtteile von Angehörigen verletzt. Weder dem überlebenden Ehegatten noch den Kindern oder den Eltern dürfen die Pflichtteile entzogen werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur bei einer Enterbung vor.

Um zu gewährleisten, dass das Testament inhaltlich richtig ist und nicht später angefechtet werden kann, empfiehlt es sich, eine/n AnwaltIn oder NotarIn hinzuzuziehen.

Öffentlich beurkundetes Testament

Die zweite Variante des Testaments ist das öffentlich beurkundete Testament. Der Erblasser oder die Erblasserin verfasst mit einer Urkundsperson das Testament. Dieses wird vor zwei ZeugInnen direkt vor Ort unterschrieben und durch den Notar oder die Notarin beglaubigt. Die Variante der öffentlichen Beurkundung ermöglicht es, im Falle einer komplexen Nachlasssituation das Vorgehen mit einem Anwalt/einer Anwältin oder NotarIn besprechen zu können. Ebenfalls ist es mit einer grösseren Sicherheit verbunden, da die Urkundsperson die Form und den Inhalt überprüfen kann. Das Testament wird von der Urkundsperson sicher aufbewahrt und im Todesfall eingereicht. Dieses Vorgehen verursacht im Gegensatz zum handschriftlichen Testament Kosten, da eine notarielle Beglaubigung erforderlich ist. Unsere Anwaltskanzlei mit zugehörigem Notariat nimmt Beurkundungen aller Art, insbesondere auch von Testamenten vor.

Nottestament

Das Nottestament ist wie der Name es schon sagt, eine zusätzliche Variante, welche es ermöglicht, im Notfall seinen letzten Willen mündlich zwei Zeugen mitzuteilen. Diese Variante ist nur gültig, wenn die ZeugInnen den letzten Willen sofort schriftlich festhalten und unterschrieben an die Gerichtsbehörde einreichen. Wird das Nottestament nicht innerhalb von 14 Tagen eingereicht, wird es ungültig.