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Das Grundbuch

Ein Grundbuch wird geführt, um die Rechte an den Grundstücken festzuhalten. Das Grundbuch besteht nach Art. 942 Abs. 2 ZGB aus einem Hauptbuch und ergänzenden Plänen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuch. Im Allgemeinen dient das Grundbuch als Publizitätsmittel für Immobilien. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer im Grundbuch. Gemäss Art. 951 ZGB werden zur Grundbuchführung Kreise gebildet und die Grundstücke werden in dasjenige Grundbuch aufgenommen, in dem sie liegen. Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone und deren Oberaufsicht übt der Bund aus.

Nach Art. 970 f. ZGB ist das Grundbuch öffentlich. Das bedeutet, dass jedermann voraussetzungslos Auskunftsrecht bezüglich den in Art. 970 Abs. 2 ZGB genannten Punkten und bei glaubhaftem Interesse weitgehendes Einsichtsrecht hat. Die Grundbucheintragung hat Rechtswirkung in der Entstehung, der Änderung sowie dem Untergang dinglicher Rechte.

Doch wie läuft eine Grundbucheintragung ab? Grob erfolgt sie in folgender Reihenfolge: Anmeldung, doppelter Ausweis, Kognition, Entscheid sowie Rechtsweg. Gemäss Art. 963 f ZGB erfolgt die Anmeldung mit einem Antrag, denn das Grundbuchamt wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Dieser Antrag ist eine Willenserklärung, mit welcher eine Person einen Verwaltungsakt in Gang setzt. Häufig besteht dieser aus einer Verfügungserklärung, sprich dem Willen, eine bestimmte Rechtsänderung bewirken zu wollen. Dieser Antrag erfolgt in Schriftform.

Nach Art. 965 f. ZGB, dem sogenannten doppelten Ausweis, können in allen Fällen grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung oder Löschung nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Die Verfügungsberechtigung ergibt sich aus eigenem Recht oder der Ermächtigung durch Vollmacht oder das Gesetz. Der Rechtsgrund ist entweder einfach oder zusammengesetzt. Der Nachweis gesetzlicher Form ist nur bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb notwendig.

Die Kognition ist hinsichtlich Zuständigkeit und Eintragbarkeit des angemeldeten Rechts sowie bei der Prüfung des Rechtsgrundes unbeschränkt. Die Prüfung des Verfügungsrechts ist auf formale Kriterien beschränkt und die Kognition stützt sich vornehmlich auf vorgelegte Urkunden. Bezüglich des Entscheids wird die Anmeldung nach der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gutgeheissen. Bei einer Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wird die Anmeldung abgewiesen. In diesem Fall kann eine Beschwerde nach Art. 956a Abs. 1 und 956b ZGB innert 30 Tagen vorgenommen werden.

Bei Fragen oder notwendigen öffentlichen Beurkundungen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne zur Verfügung.