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Das Bauhandwerkerpfandrecht

Leisten Handwerker oder Unternehmen Arbeit auf einem Grundstück und verwenden dabei ihre eigenen Materialien, so haben sie das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesem Grundstück. Nach Vollendung der Arbeit muss innerhalb von vier Monaten das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen werden. Wurde die letzte werkvertraglich vereinbarte geschuldete Leistung vollbracht, beginnt hiermit die Eintragungsfrist. Unternehmen und Handwerker können die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch schon ab dem Zeitpunkt verlangen, an dem sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben; in der Regel gilt dies ab Vertragsabschluss. Ist ein Generalbauunternehmen beauftragt worden, so steht auch allen am Bau beteiligten Subunternehmern das Bauhandwerkerpfandrecht zu. Letzten Endes wird immer der Grundeigentümer verklagt und nicht ein Generalunternehmen oder der Mieter.

Das Bauhandwerkerpfandrecht dient dem mittelständischen Bauhandwerker zum Schutz vor Zahlungsausfall. Der Bauhandwerker wird deshalb geschützt, da er durch seine Arbeit am Grundstück einen Mehrwert beiträgt. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechts bestehen nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB aus folgenden Punkten. Die Arbeiten am Grundstück sind von Bauhandwerkern, selbständig tätigen Personen, auf eigene Rechnung einschliesslich der Subunternehmer zu errichten. Weiter muss am Grundstück eine Arbeitsleistung erbracht worden sein. Diese besteht beispielsweise aus der Installation von Gerüstbau oder Abbruchleistungen. Die alleinige Lieferung von Material ist nicht ausreichend, um eine Arbeitsleistung zu begründen. Zudem ist eine Voraussetzung ein Grundstück, um ein Pfandrecht überhaupt geltend machen zu können. Des Weiteren muss eine Forderung bestehen, namentlich in kausalem, rechtsgeschäftlichem Zusammenhang mit Arbeitsleistung. Zudem müssen nach Art. 839 Abs. 3 ZGB andere hinreichende Sicherheiten wie zum Beispiel eine Bankgarantie fehlen. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so kann ein Bauhandwerkerpfandrecht problemlos geltend gemacht werden.

Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich, um die Frist zu wahren, ein Begehren um vorläufige Eintragung als Vormerkung im Grundbuch vorzunehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann diese vorläufige Eintragung auch sogenannt superprovisorisch errichtet werden.

Bei allfälligen Fragen können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen wenden.