Der Zugang zum Internet eröffnet vielen Jugendlichen nicht nur Chancen im neuen digitalen Zeitalter, sondern bringt auch beachtliche Gefahren mit sich. Die zunehmende Bedeutung des Internets bewirkt eine Verlagerung der sozialen Interaktionen von der Offline- zur Onlinewelt. Die jederzeitige Erreichbarkeit und der ständige Austausch ermöglichen nicht nur schnelle Interaktionen, sondern auch das Risiko, dass sich schutzsuchende Jugendliche nicht mehr zurückziehen können.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die verschiedenen Social Media Plattformen dazu genutzt werden, bewusst andere Personen zu bedrängen, zu beleidigen oder Gerüchte zu verbreiten. Hierbei spricht man von Cybermobbing, bei dem Täterinnen und Täter über einen längeren Zeitraum hinweg eine Person im Internet blossstellen, beleidigen, belästigen oder bedrohen. Dabei ist der Vorstellung keine Grenzen gesetzt, was dazu führen kann, dass sogar falsche Profile erstellt und Fotos bewusst retuschiert und verbreitet werden. Die Problematik betrifft jedoch nicht nur den Inhalt, sondern auch die Verbreitung, als dass einmal veröffentlichte Daten im Internet keinen Kontrollmechanismen mehr unterliegen und weder die Täterinnen und Täter noch die Polizei oder die Opfer über die sensiblen Daten verfügen können. Inhalte werden meist wiederholt heruntergeladen und weiter versendet. Der Ursprung solcher Konflikte liegt jedoch häufig nicht in der digitalen Welt, sondern viel mehr in der Realen.
Die Schweiz hat bisher (noch) kein spezielles Cybermobbing-Gesetz, was vor allem auf die Neuheit des Phänomens zurückzuführen ist. Somit gilt Cybermobbing nicht als Straftat und kann daher nicht geahndet werden. Allerdings können bei Cybermobbing die Straftatbestände von anderen Bestimmungen wie der Beschimpfung, üblen Nachrede, Drohung, Erpressung oder Nötigung erfüllt sein. Diese Straftaten können mit bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Beim Hacken von Profilen oder der Verwendung von fremden Profilen können sogar Freiheitsstrafen von drei bis zu fünf Jahren verhängt werden, da es den Straftatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllt.
Obwohl Cybermobbing keine eigene Straftat darstellt, gibt es durchaus Möglichkeiten, sich rechtlich dagegen zu wehren. Täterinnen und Täter befinden sich in keinem rechtsfreien Raum und können für ihre Taten sanktioniert werden. Welche Möglichkeiten Ihnen genau zur Verfügung stehen, können Sie gerne in einer individuellen Beratung mit unseren Anwälten und Anwältinnen in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich erfahren.