Seit der Covid-19-Pandemie haben sich steuertechnisch die üblichen Berufsauslagen vieler Arbeitnehmenden zum Teil erheblich verändert. Beispielsweise werden für den Arbeitsweg Privatfahrzeuge statt Bahnen genutzt, oder es fallen Einrichtungskosten für das Homeoffice statt Verpflegungsaufwendungen und Fahrtwegkosten an. Dies hat in der privaten Steuererklärung einige Auswirkungen auf die abzugsfähigen Berufskosten.
Kosten für die Ausübung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind vom steuerbaren Erwerbseinkommen abzugsfähig, allerdings muss dabei ein direkter Zusammenhang gegeben sein. Unter die üblichen Berufsauslagen fallen beispielsweise die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die Mehrkosten für die Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte. Andere Kosten wie Berufswerkzeuge, Fachliteratur, Kleider- und Schuhverschleiss oder ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung werden in der Regel durch einen Pauschalabzug abgegolten, welcher jedoch kantonal variiert. Grundsätzlich gelten in vielen Kantonen für die Direkten Bundessteuern 3 % des Nettolohnes. Dies entspricht mindestens 2'000 CHF und höchstens 4'000 CHF pro Jahr.
Üblicherweise zählen zu den Berufskostenabzügen die Abonnemente für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs für den täglichen Arbeitsweg, dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich mit der Bahn oder dem Auto gefahren wird. In den meisten Kantonen sind die Kosten für das Privatfahrzeug nur dann abzugsfähig, wenn das Fahrzeug am Arbeitsort auf Weisung des Arbeitgebers notwendig ist, wenn eine erhebliche Zeitersparnis entsteht (in der Regel mehr als eine Stunde pro Strecke) oder die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Zwischen Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 galt die ÖV-Nutzung in einigen Kantonen aufgrund der behördlichen Massnahmen als nicht zumutbar. Falls während dieser Zeit das private Fahrzeug genutzt wurde, können die Kosten an Stelle der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Bei der Direkten Bundessteuer gelten 70 Rappen pro Kilometer, während auf kantonaler Ebene in den jeweiligen Kantonen verschiedene Ansätze pro Fahrtkilometer gelten. Allerdings kann für Homeoffice-Tage kein Fahrtkostenabzug geltend gemacht werden.
Kosten in Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer in der privaten Wohnung sind im Grundsatz nur zulässig, wenn der Arbeitnehmende einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigt, da der Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung stellt oder dessen Benutzung unzumutbar ist. Jener Raum muss ausschliesslich überwiegend dem beruflichen Zweck dienen. Es wird davon ausgegangen, dass dies vom Arbeitgeber so angeordnet wurde und die übrigen erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt waren. Bei allfälligen Unklarheiten oder Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen.