Primär sind die Systeme und Möglichkeiten der sozialen Medien selbst relevant. Insbesondere können solche Beiträge meist direkt gemeldet werden. So erhalten die Betreiber der Website eine Nachricht, wonach dem betreffenden Post oder der Story nachzugehen ist. Dabei kann gemeldet werden, dass der entsprechende Post oder Beitrag gelöscht oder mindestens vorübergehend – bis weitere Abklärungen vorgenommen werden konnten – gesperrt werden soll.
Andererseits stehen zivil- oder strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Aus strafrechtlicher Sicht kann eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Die Staatsanwaltschaft wird alsdann ein Strafverfahren eröffnen. Wenn die Person, welche die Beiträge veröffentlicht hat, nicht bekannt ist, wird das Verfahren gegen Unbekannt geführt werden müssen. Das erschwert die Strafverfolgung, da so zuerst die Täterschaft eruiert werden muss und erst dann die notwendigen Handlungen vorgenommen werden können. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei wird jedoch nicht aufgrund der Strafanzeige unmittelbar Massnahmen ergreifen, damit die Veröffentlichung nicht mehr sichtbar ist, da sie primär den Sachverhalt ermitteln muss. Der Druck des Strafverfahrens kann jedoch dazu führen, dass die Veröffentlichung durch den Urheber oder die Urheberin wieder aus den sozialen Netzwerken genommen wird, sobald die unbekannte Täterschaft ermittelt werden konnte. Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Strafverfolgungsbehörden haben entsprechend primär die Täterschaft zu ermitteln, was bei einer Veröffentlichung, die allenfalls unter einem Fake-Profil getätigt wurde, schwierig sein kann.
Zivilrechtlich steht die Möglichkeit einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung offen. Dabei können sogenannte superprovisorische Massnahmen beantragt werden. Hier drängt sich die Anordnung auf, dass der Beitrag unverzüglich gelöscht werden muss. Bei superprovisorischen Massnahmen prüft das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei, ob diese Massnahmen angeordnet werden können oder nicht. Dadurch gewinnt man Zeit, weil die Stellungnahme der Gegenpartei erst nachträglich eingeholt wird, während die Massnahmen bereits Wirkung entfalten. Solche superprovisorischen Massnahmen sind aber immer vorübergehender Natur und werden in einem anschliessenden Zivilprozess überprüft. In diesem Verfahren kann auch Schadenersatz oder gegebenenfalls eine Genugtuung beantragt werden. Auch in einem Zivilprozess ist es ein Problem, wenn diejenige Person, welche die Beiträge veröffentlicht, nicht bekannt ist. In diesem Fall kann keine näher bezeichnete Person eingeklagt werden. Eine Zivilklage gegen Unbekannt kennt das schweizerische Rechtssystem nicht. In diesem Fall müsste dann z.B. das Strafverfahren abgewartet werden, bis die Identität des Täters oder der Täterin ermittelt werden konnte.
Zivil- und Strafverfahren nehmen jedoch immer Zeit in Anspruch – auch wenn gewisse Massnahmen wie dargelegt superprovisorisch und damit unverzüglich angeordnet werden könnten, sofern der Täter bekannt ist. Insofern ist es zweckmässig, die jeweiligen Instrumente der sozialen Medien zu beanspruchen und in der Folge die zivil- und strafrechtlichen Mittel auszuschöpfen.
Aus strafrechtlicher Perspektive können Ehrverletzungsdelikte, insbesondere die üble Nachrede und/oder Verleumdung, in Frage kommen. Das Bundesgericht versteht unter dem Begriff «Ehre» im strafrechtlichen Sinne den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.
Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen oder ihren Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Tut der Täter oder die Täterin dies wider besseren Wissens, macht er oder sie sich der Verleumdung nach Art. 174 StGB strafbar. Sollte der Täter oder die Täterin in seiner/ihrer Veröffentlichung auch noch ehrverletzend werden und sollte der Adressat der Ehrverletzung diese lesen, käme auch der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Frage, denn wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung strafbar. Sowohl die üble Nachrede, die Verleumdung als auch die Beschimpfung sind Antragsdelikte. Das heisst, der oder die Geschädigte muss einen Strafantrag stellen und die Bestrafung des Beschuldigten verlangen. Hierbei kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht behilflich sein.
Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe, die Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Eine Geldstrafe ist eine nach Tagessätzen bemessene Strafe finanzieller Natur. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin. Ein Tagessatz beträgt mindestens CHF 10,00 und höchstens CHF 3'000,00. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters oder der Täterin, wobei die Anzahl der Tagessätze von Gesetzes wegen auf 3 bis 180 Tagessätze beschränkt ist. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters oder der Täterin. Dem Gericht – oder gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft beim Strafbefehlsverfahren – kommt bei der Bemessung der Strafe somit ein grosses Ermessen zu. Die konkrete Strafe häng entsprechend vom Einzelfall ab.
Insbesondere bei unbekannten Personen ist es ratsam, unverzüglich den Betreiber der entsprechenden Website oder App zu informieren und die dauernde oder mindestens vorübergehende Sperrung des Beitrages zu beantragen. Alsdann kann eine Strafanzeige eingereicht oder ein Zivilverfahren eingeleitet werden. Eine Strafanzeige kann dabei auch gegen Unbekannt eingereicht werden. Das Strafverfahren läuft nach Einreichung der Anzeige von Amtes wegen, das heisst die Staatsanwaltschaft oder die Polizei nimmt die notwendigen Ermittlungshandlungen von sich aus vor.