Die Rechtsprechung ist ein äusserst komplexer Bereich, was sich vielfach in der sprachlichen Formulierung von Urteilen, beziehungsweise deren Zitierung in den Medien, wiederspiegelt. Bei der Teilnahme an einer Straftat wird neben der Täterschaft insbesondere zwischen Anstiftung und Gehilfenschaft unterschieden. Für den Laien kann die Unterscheidung, gerade durch die fliessende Abgrenzung, ein schwieriges Unterfangen darstellen. Daher möchten wir die Unterschiede erläutern und erklären. Bei Fragen zum Strafrecht helfen unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in St.Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne weiter.
Im Sinne des Art. 24 StGB begeht eine Anstiftung, wer jemand anderen zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorsätzlich bestimmt. Kern der Anstiftung ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter. Die Anstiftung muss gewissermassen kausal für die Haupttat sein. Der Anstifter handelt subjektiv mit Wissen und nimmt das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter mindestens in Kauf. Das Hervorrufen des Tatentschlusses impliziert damit auch, dass der Anstifter die rechtswidrige Handlung des Täters in Kauf nimmt.
Die Bestimmung zur Tat beziehungsweise das Hervorrufen des Tatentschlusses bezieht sich dabei einzig auf den motivierenden Einfluss zu Beginn. Wird weiter bei der Planung oder Tatbegehung Einfluss auf die Tat genommen, ist auch Tatherrschaft mindestens in Grenzen gegeben, weshalb die Mittäterschaft in diesem Fall geprüft werden muss. Der Tatbestand der Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen werden konnte und mindestens ein Versuch der Tat vorliegt. Abzugrenzen vom Anstifter ist der «Agent Provocateur». Die Unterscheidung liegt im Willen zur schlussendlichen Tatbegehung. Der «Agent Provocateuer» motiviert den Täter ebenfalls zur Tatbegehung, deren Vollendung er jedoch verhindern will. Ziel ist vielmehr die Entlarvung des Täters.
Gehilfe einer Straftat ist gemäss Art. 25 StGB, wer vorsätzlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe leistet. Im Vergleich zur Mittäterschaft will der Gehilfe nicht massgeblich an der Tat beteiligt sein, nimmt aber mindestens in Kauf, dass sein Zutun die Straftat begünstigt. Die Gehilfenschaft kann in physische oder psychische Gehilfenschaft unterteilt werden. Von Physischer Gehilfenschaft ist beispielsweise die Rede, wenn die Tatwaffe bereitgestellt oder etwa «Schmiere» gestanden wird. Weitaus schwieriger für die Abgrenzung zur Anstiftung ist die psychische Gehilfenschaft. Jene geht von Tipps und Anleitungen für die Tatbegehung über das Bestärken in der Entscheidung zur Tat damit auch eine Erleichterung jener. Die Unterscheidung zwischen psychischer Gehilfenschaft und Anstiftung liegt schlussendlich im Hervorrufen des Tatentschlusses. Bei der Gehilfenschaft ist dieser schon vorhanden, der Gehilfe bestärkt lediglich den Täter in seiner Entscheidung. Das Unterscheidungskriterium ist klar, jedoch kann die Eruierung über den Zeitpunkt des Entschlusses im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Qualifikation von Straftaten ist nicht nur im Bereich der Teilnahme kein einfaches Unterfangen. Bei Fragen wenden Sie sich an einen unserer Anwälte für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St.Gallen.