de en ru it fr

Anspruch auf Lohn im Arbeitsverhältnis

«Ohne Arbeit kein Geld» so lautet das altbekannte Sprichwort zu den Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden in einem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss die vertraglich vereinbarte Arbeit in eigener Person leisten, im Gegenzug bezahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den verabredeten oder üblichen Lohn.

Kommt der Arbeitgeber jedoch mit der Lohnzahlung in Verzug, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeit niederzulegen, den fälligen Lohn einzufordern oder sogar fristlos zu kündigen. Kommt der Arbeitnehmer hingegen in Verzug, so kann der Arbeitgeber ihn oder sie zur Arbeitsleistung auffordern, auf Schadenersatz verklagen oder nach einer schriftlichen Abmahnung fristlos entlassen.

Der Grundsatz «ohne Arbeit kein Geld» unterliegt jedoch drei besonderen Ausnahmen. Die erste Ausnahme sieht Art. 324a Abs.1 OR vor. Wird der Arbeitnehmer unverschuldet und aus in seiner oder ihrer Person liegenden Gründen an der Ausübung gehindert, hat er oder sie für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohn. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch länger als drei Monate gedauert haben. Ein klassisches Beispiel ist hierbei die längere Abwesenheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls. Die Dauer für den Lohnanspruch wird sodann durch persönliche Abrede oder gängige Skalen geregelt; in St. Gallen beispielsweise findet die Berner Skala Anwendung. Massgebend für die Dauer der Lohnzahlung ist hierbei die Länge des Anstellungsverhältnisses. So hat ein Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr Anspruch auf drei Wochen Lohnzahlung bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung.

Die zweite Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 324 Abs. 1 OR, dem Annahmeverzug des Arbeitgebers, vor. Kann der Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht aufgrund eines Verschuldens des Arbeitsgebers nicht nachkommen, so ist dieser nach wie vor zur Lohnzahlung verpflichtet, obwohl der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringen kann. Unter diesen Artikel fallen Vorfälle wie beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer vor verschlossener Türe steht oder wenn der Arbeitgeber die notwendigen Materialien für die Arbeit nicht bereitgestellt oder geliefert hat und der Arbeitnehmer aufgrund dessen nicht arbeiten kann.

Die dritte Ausnahme sieht das Gesetz bei Freizeit oder Ferien vor. Laut Gesetz steht jedem Arbeitnehmer mindestens ein freier Tag pro Woche zu. Zusätzlich zum Anspruch auf Freizeit hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. In dieser Zeit ist der Lohn ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers geschuldet. Durch vertragliche Abrede können auch mehr als die vier Wochen Ferien vereinbart werden.

Sollte Sie Fragen zum Lohnanspruch oder zum allgemeinen Arbeitsrecht haben, kontaktieren Sie unsere Anwälte und Anwältinnen in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich.

Sanktionen bei Verletzung der Lohnzahlungspflicht