Fühlt sich ein gesetzlicher Erbfolge vernachlässigt, so besteht die Möglichkeit, das Testament anhand einer Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage anzufechten. Ein Testament ist erst anfechtbar, wenn der Erbfall eingetreten ist. Das bedeutet, dass für eine Klage der Erblasse schon gestorben sein muss. Ausserdem sind Testamente nicht automatisch ungültig, wenn sie gewisse Formvorschriften oder Pflichtteile einhalten, sie müssen von den gesetzlichen Erbfolgen durch Klage angefochten werden.
Häufig ist es der Fall, wenn Erblasser und die gesetzlichen Erbfolgen sich nicht verstehen, dass diese «enterbt» werden, womit der Pflichtteil verletzt wird. Um dies zu beseitigen, kann vor Gericht eine Herabsetzungsklage eingereicht werden. Die Herabsetzungsklage dient der Behandlung von Pflichtteilverletzungen. Wenn gesetzliche Erben der Meinung sind, dass der Erblasser das Testament unter Druck verfasst hat, das Testament gefälscht ist oder rechts- beziehungsweise sittenwidrig ist, so reichen Sie eine Ungültigkeitsklage ein.
Die Frist einer Anfechtung des Testaments liegt bei zehn Jahren nach Eröffnung des Testaments. Allerdings muss die Klage spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung über den Ungültigkeitsgrund erhoben werden. Zu beachten ist, dass nur die berechtigten Erben ein Testament anfechten können.
Um ein Testament vor Gericht anfechten zu können, muss kein Anwalt für Erbrecht beigezogen werden, die Anfechtung ist auch als Privatperson möglich. Es ist jedoch sehr empfehlenswert, einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder beizuziehen, um das Bestmögliche aus der Situation zu machen. Als Klägerpartei sind vor Gericht überzeugende Argumente zu liefern, die die Ungültigkeit oder Rechtswidrigkeit des Testaments belegen.
Bezugnehmend auf die Erfolgschancen, lohnt es sich in jedem Fall ein unrechtmässiges Testament anzufechten. Bei einer Ungültigkeitsklage hat der Kläger stichhaltige Beweise vorzulegen, womit sich die Herabsetzungsklage als viel einfacher erweist. Die Erfolgschancen in Verbindung mit der Herabsetzungsklage sind dementsprechend hoch, da Nachkommen, Partner oder Elternteile einen Anspruch auf den Pflichtteil von Gesetzes wegen haben. Damit jemand enterbt werden kann, muss ein triftiger Grund vorliegen. Gründe für eine Enterbung können schweres Verbrechen oder Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser sein.
Gerne bieten wir Ihnen ein persönliches Gespräch mit unseren Rechtsanwälten für Erbrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld an, da dieser Beitrag nicht ausreichend informierend ist.