de en ru it fr

FAQ Anwalt Teil III

7. Wie wird das Honorar berechnet und wann wird es bezahlt?

Im Zuge der Übernahme des Mandats wird der Klient oder die Klientin über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufgeklärt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert. Die Schaffung von Transparenz betreffend Honorar ist Teil der Berufsregeln des Anwalts.

Das Honorar wird jeweils direkt mit dem Anwalt/der Anwältin respektive der Kanzlei vereinbart. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand. Die zur Anwendung gelangenden Stundensätze berücksichtigen Spezialkenntnisse, die Schwierigkeit der Aufgabe, das Interesse oder den Streitwert, besondere Sprachkenntnisse sowie ausgewiesene Berufserfahrung. Aufgrund dessen können die Stundensätze auch variieren. Sekretariatskosten sind im Honorar meist enthalten, Barauslagen werden jedoch meist noch zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Entgelt unterliegt sodann der Mehrwertsteuer. Es ist weiter verboten, das Honorar vom Erfolg abhängig zu machen.

Es kann Fälle geben, in welchen vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit, ein Kostenvorschuss verlangt wird. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn ein Risiko besteht, dass das Honorar gegenüber dem Klienten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die grundlegende Problematik in diesem Zusammenhang ist das Anwaltsgeheimnis, von welchem man den Anwalt oder die Anwältin für die Durchsetzung der Forderung zunächst befreien müsste. Das Einverlangen eines Kostenvorschusses ist sodann keineswegs ein Misstrauen des Anwalts, sondern eine Notwendigkeit, um den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten. Der Kostenvorschuss darf jedoch nicht höher sein als die zu erwartenden Kosten. In anderen Fällen wird der Aufwand erst nach einer gewissen Zeit und in der Regel periodisch in Rechnung gestellt werden, sofern sich das Verfahren über einen längeren Zeitraum hin zieht.

7.1 Habe ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung?

Eine mittellose Person kann im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens eine unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen. Voraussetzungen neben der Bedürftigkeit der Partei sind, dass sie zur Prozessführung einen Anwalt benötigt und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Es gilt unbedingt zu beachten, dass eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Partei, deren verfahrenskosten der Staat übernommen hat, durch den Prozess oder anderswie zu Vermögen gelangt. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt sind, liegt jeweils bei der zuständigen Behörde / dem zuständigen Gericht. Ein Anwalt/eine Anwältin kann allenfalls eine Einschätzung abgeben und Ihnen bei der Erledigung der Formalitäten helfen, jedoch kann er keine verbindlichen Aussagen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung machen.

7.2 Ich habe eine Rechtschutzversicherung, wie kann ich diese einsetzen?

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und diese gültig ist, ist es ratsam bereits im Voraus zu klären, ob die gewünschten Leistungen – so etwa eine anwaltliche Beratung oder Vertretung – im Rahmen des betroffenen Rechtsgebietes auch tatsächlich gedeckt sind. Wenn diese Abklärungen bereits vor einem allfälligen Erstgespräch in einer Anwaltskanzlei, beispielsweise an einem unserer Standorte in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld, getroffen werden, kann der Anwalt oder die Anwältin schon zu Beginn entlastet werden und, sofern eine Deckung besteht, ohne Verzug erste rechtliche Schritte in die Wege leiten.