Wird das Gericht zur Regelung des Getrenntlebens angerufen, so trifft es gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB bei Vorliegen minderjähriger Kinder die notwendigen Massnahmen. Dabei befindet das Gericht über die Obhutszuteilung, den persönliche Verkehr und die Unterhaltsregelung. Die elterliche Sorge des Kindes umfasst die Erziehung und die Ausbildung, die gesetzliche Vertretung, die Verwaltung des Vermögens und die Bestimmung des Aufenthaltsorts. Dagegen regelt die elterliche Obhut den Aufenthaltsort des Kindes, wie auch die Modalitäten seiner Betreuung (BGE 142 III 612, E. 4.2), auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge gilt , welche gerade das Recht beinhaltet, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen(Art. 301a Abs. 1 ZGB), bedeutet dies nicht zwingend, dass eine alternierende Obhut i.S. einer geteilten Betreuung damit einhergeht (KUKO ZGB/Cantieni/Vetterli, Art. 298 ZGB, Rz. 11; BGE 142 III 162, E. 4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut verständigt haben, muss der zuständige Richter sich mit der Frage der alternierenden Obhut befassen und diese anhand seiner Möglichkeit und der Vereinbarung mit dem Kindeswohl, nach den konkret vorliegenden Umständen prüfen, denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612, E. 4.2).
Die alternierende Obhut stellt eine hohe Anforderung an die Eltern wie auch an das Kind. So müssen die Eltern erziehungsfähig sein, kooperieren und kommunizieren, sowie dem Kind eine möglichst persönliche Betreuung bieten können. Weiterhin fliessen in die Beurteilung, ob eine alternierende Obhut in Betracht kommt, die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, das Alter und der Wunsch des Kindes, sowie seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld mit ein (KUKO ZGB/ Cantieni/Vetterli, Art. 298 ZGB, Rz. 12). Eine alternierende Obhut, kommt dabei eher in Betracht, wenn eine abwechselnde Betreuung des Kindes zwischen den Eltern schon vor ihrer Trennung erfolgte und die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile bestätigt wird. Andere Beurteilungskriterien sind voneinander abhängig und je nach dem konkreten Einzelfall unterschiedlich zu gewichten. So z. B. spielt bei Säuglingen und Kleinkindern die Möglichkeit einer persönlichen Betreuung eine grössere Rolle als das soziale Umfeld. Bei schulpflichtigen Kindern sind dagegen die Kooperationsfähigkeit und die geografische Entfernung zwischen den elterlichen Wohnorten besondere Beachtung zu schenken. Schlussendlich obliegt es dem zuständigen Richter, über die alternierende Obhut und damit das Kindeswohl eine Entscheidung zu fällen (BGE 142 III 612 E. 4.3-4.4).